BEM-Outsourcing: Arbeitgeber haften für Fehler externer Dienstleister
08.02.2026 - 20:55:12Arbeitgeber können sich nicht aus der Verantwortung stehlen: Fehler externer BEM-Dienstleister werden ihnen voll zugerechnet – mit teuren Konsequenzen.
Immer mehr Unternehmen lagern das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an externe Spezialisten aus. Doch ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg stellt klar: Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Macht der beauftragte Dienstleister Fehler, haftet das Unternehmen, als hätte es selbst gehandelt. Das kann krankheitsbedingte Kündigungen unwirksam machen und zu hohen Kosten führen.
Urteil als Weckruf: Keine Externalisierung der Haftung
Das Gericht (Az. 15 Sa 22/24) entschied in einem konkreten Fall zugunsten eines gekündigten, langzeiterkrankten Mitarbeiters. Der beauftragte BEM-Dienstleister hatte gravierende Verfahrensfehler begangen. So vermischte er das verpflichtende Informationsgespräch über Ziele und Datenschutz mit dem eigentlichen BEM-Gespräch. Dem Mitarbeiter wurde zudem suggeriert, eine Kündigung drohe erst bei erneuter langer Arbeitsunfähigkeit.
Die anschließende krankheitsbedingte Kündigung erklärte das Gericht für unwirksam. Die Begründung: Die Fehler des Dienstleisters werden dem Arbeitgeber nach § 278 BGB als eigenes Verschulden zugerechnet. Der externe Partner gilt als Erfüllungsgehilfe, für dessen Handlungen der Auftraggeber vollumfänglich einstehen muss.
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Datenschutz als kritische Stolperfalle
Ein zentraler Fehler im verhandelten Fall betraf den Datenschutz. Im BEM werden hochsensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Die DSGVO verpflichtet den Arbeitgeber, den Mitarbeiter vorab umfassend und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung aufzuklären. Diese Transparenzpflicht wurde verletzt.
Ohne eine klare, vorab erteilte Datenschutzaufklärung kann der Mitarbeiter keine informierte Entscheidung über seine Teilnahme treffen. Ein solcher Verfahrensfehler macht das gesamte BEM angreifbar und entzieht einer späteren Kündigung häufig die Grundlage.
Konsequenzen für die Praxis: Kontrolle ist Pflicht
Das Urteil ist ein klarer Appell an Unternehmen: Outsourcing bedeutet nicht Outsourcing der Verantwortung. Wer externe Dienstleister beauftragt, muss deren Arbeit aktiv überwachen. Scheitert eine Kündigung vor Gericht wegen fehlerhaften BEMs, drohen nicht nur Prozesskosten, sondern auch Gehaltsfortzahlung und Weiterbeschäftigung.
Unternehmen sind gut beraten, ihre Zusammenarbeit mit BEM-Dienstleistern kritisch zu prüfen. Entscheidend sind eine sorgfältige Auswahl des Partners, klare vertragliche Pflichten zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und die regelmäßige Kontrolle der Abläufe. Die lückenlose Dokumentation jedes Schrittes ist unverzichtbar.
Letztlich bleibt das BEM eine Kernaufgabe des Arbeitgebers. Externe Expertise kann helfen, aber die Verantwortung für ein rechtssicheres und faires Verfahren trägt immer das Unternehmen selbst.
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