BAuA, Regeln

BAuA verschärft Regeln für manuelle Arbeit

02.01.2026 - 19:42:12

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Bewertungskriterien für manuelle Tätigkeiten grundlegend überarbeitet. Die neuen Vorgaben zwingen deutsche Betriebe zu einer deutlich genaueren Analyse von Belastungen durch repetitive Bewegungen.

Mit der Veröffentlichung des aktualisierten Kapitels 8.3 im Handbuch Gefährdungsbeurteilung setzt die BAuA neue Maßstäbe. Der heute veröffentlichte Leitfaden mit dem Titel “Manuelle Arbeitsprozesse” definiert erstmals klare Grenzwerte für die Beurteilung von sich wiederholenden Bewegungen, Kraftaufwand und ungünstigen Körperhaltungen. Grundlage sind die Ergebnisse des Forschungsprojekts MEGAPHYS, das die BAuA gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) durchführte.

Im Zentrum steht die Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse (LMM-MA). Sie wird nun als primäres Screening-Instrument für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung etabliert. Die aktualisierten Richtlinien machen deutlich: Tätigkeiten mit “gleichförmigen, sich wiederholenden Bewegungsmustern” erfordern eine deutlich detailliertere Analyse als bisher.

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Drei zentrale Neuerungen für die Praxis

Die Überarbeitung bringt konkrete Veränderungen für die tägliche Arbeitssicherheit:

  • Erweiterter Geltungsbereich: Erstmals werden explizit auch Tätigkeiten mit geringer Kraft, aber hoher Wiederholungsrate erfasst. Bisher lag der Fokus vor allem auf dem Heben schwerer Lasten.
  • Neue Berechnungsschwellen: Überarbeitete “Risikoscores” berücksichtigen nun die kumulative Wirkung kleiner, sich wiederholender Bewegungen über eine Acht-Stunden-Schicht.
  • Bewertung von Mikropausen: Systematisch wird erstmals der Mangel an kurzen Erholungsphasen innerhalb von Arbeitszyklen als eigener Risikofaktor bewertet.

Für Sicherheitsfachkräfte und Unternehmensleitungen bedeutet dies eine sofortige Überprüfung bestehender Gefährdungsbeurteilungen. Pauschale Bewertungen sind für Arbeitsplätze mit repetitiven manuellen Tätigkeiten nicht mehr ausreichend.

Stufenweise Analyse wird Pflicht

Die BAuA schreibt einen dreistufigen Bewertungsprozess vor:

  1. Erst-Check: Eine Vorabprüfung identifiziert, ob manuelle Arbeitsprozesse ein potenzielles Risiko darstellen.
  2. Spezialanalyse: Die Anwendung der LMM-MA-Methode generiert einen quantitativen Risikoscore.
  3. Messungen: In komplexen Fällen empfehlen die Richtlinien nun technische Messungen von Muskelaktivität und Kraft.

Die Last der Beweisführung liegt damit stärker bei den Arbeitgebern. Sie müssen nachweisen, dass auch “leichte” manuelle Arbeit – wie Montagetätigkeiten oder Sortiervorgänge – kein langfristiges muskuloskelettales Risiko birgt. Selbst Lasten unter drei Kilogramm können bei Überschreitung neuer Frequenzgrenzwerte zu erheblicher Belastung führen.

Antwort auf die Muskel-Skelett-Epidemie

Der Schritt der BAuA ist eine direkte Reaktion auf die anhaltend hohe Zahl arbeitsbedingter Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE). Sie gehören zu den häufigsten Gründen für Arbeitsunfähigkeit in Deutschland. Die neuen Kriterien zielen darauf ab, Erkrankungen wie das Karpaltunnelsyndrom, Sehnenscheidenentzündungen oder chronische Schulterschmerzen zu reduzieren.

Besonderes Gewicht legt die Überarbeitung auf die Prävention durch Gestaltung. Abschnitt 8.3.3 detailliert technische und organisatorische Maßnahmen. Die Neugestaltung von Arbeitsplätzen zur Vermeidung unnötiger Bewegungen hat Priorität. Auch Job-Rotation soll nicht nur der Abwechslung dienen, sondern gezielt unterschiedliche Muskelgruppen nach den neuen Belastungskriterien entlasten.

Rechtliche Verbindlichkeit und nächste Schritte

Experten begrüßen die neue Klarheit. Bisher bestand für Tätigkeiten ohne schweres Heben oft eine regulatorische Grauzone. Das standardisierte Bewertungssystem schafft nun eine rechtssichere Metrik.

Auch wenn es sich formal um Empfehlungen handelt, setzen die Kriterien de facto den Maßstab für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung. Juristen warnen: Bei Berufskrankheits-Verfahren werden die Berufsgenossenschaften und Gerichte die Einhaltung des aktualisierten Kapitels 8.3 als Benchmark für die Haftungsfrage heranziehen.

Unternehmen sollten ihre Sicherheitsdokumentation bis Ende des ersten Quartals 2026 anpassen. Die BAuA kündigte an, im Januar digitale Hilfsmittel und Rechner für die Anwendung der neuen Regeln bereitzustellen. Die DGUV plant für dieses Jahr zudem branchenspezifische Workshops, insbesondere für die Automobilmontage, Lebensmittelverarbeitung und Elektronikfertigung.

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