BAG-Urteil: Wann Unternehmen Anwaltskosten zurückfordern können
09.01.2026 - 15:00:12Der Bundesarbeitsgerichtshof (BAG) stellt hohe Hürden für Arbeitgeber auf, die Anwaltskosten aus internen Ermittlungen von Mitarbeitern zurückverlangen wollen. Eine aktuelle Rechtsanalyse unterstreicht die anhaltende Relevanz des Grundsatzurteils – und warnt vor erheblichen Beweisanforderungen.
Interne Untersuchungen sind heute ein Kernstück der Unternehmens-Compliance. Ausgelöst durch Whistleblower oder interne Prüfungen, klären spezialisierte Kanzleien oft Verdachtsfälle von Betrug oder Regelverstößen. Die Kosten dafür erreichen schnell sechsstellige Summen.
Die zentrale Frage für viele Unternehmen lautet: Können diese Aufwendungen dem verantwortlichen Mitarbeiter in Rechnung gestellt werden? Aktuelle Diskussionen im Arbeitsrecht bestätigen die BAG-Position: Ein Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen.
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Rückforderung nur bei nachgewiesenem Fehlverhalten
Laut den aktuell diskutierten Grundsätzen des BAG sind Kosten für interne Ermittlungen als Schadensersatz erstattungsfähig. Voraussetzung ist ein konkreter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, den der Arbeitgeber durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen lässt.
Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter später tatsächlich einer vorsätzlichen, schweren Vertragsverletzung überführt wird. Die Kosten zur Aufklärung des Sachverhalts gelten dann als Teil des zu ersetzenden Schadens nach § 249 BGB. Die arbeitsgerichtliche Regelung, die normalerweise die Erstattung von Anwaltskosten ausschließt (§ 12a ArbGG), greift hier nicht.
Doch wie aktuelle Kommentare betonen: „Der Teufel steckt im Detail.“ Die bloße Durchführung einer Untersuchung und eine fristlose Kündigung reichen für eine Rückforderung bei weitem nicht aus.
Das „Champions-League“-Präzedenzurteil
Die strengen Anforderungen zeigt exemplarisch der als „Champions-League“-Entscheidung bekannte Fall (8 AZR 276/20), der bis heute Maßstab ist. Ein Einkaufsleiter mit rund 450.000 Euro Jahresgehalt wurde wegen Compliance-Verstößen untersucht. Vorwürfe: Annahme von Champions-League-Tickets von Geschäftspartnern, private Restaurantrechnungen auf Firmenkosten und Spesenbetrug.
Die beauftragte Kanzlei berechnete knapp 210.000 Euro. Obwohl der Manager fristlos gekündigt wurde, verweigerte der BAG die Kostenerstattung. Der Grund: mangelnde Dokumentation. Das Gericht sah nicht als erwiesen an, dass jeder einzelne Kostenposten für die Ermittlung „notwendig“ und „angemessen“ war.
Beweislast: Notwendigkeit und detaillierte Dokumentation
Für Personalabteilungen und Rechtsabteilungen ist die Lehre klar: Die Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten trägt das Unternehmen. Pauschalrechnungen oder allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen genügen nicht.
Erfolg verspricht nur eine granulare Auflistung der Anwaltsleistungen:
* Welcher konkrete Verdacht wurde zu welchem Zeitpunkt untersucht?
* Welche spezifischen Ermittlungsschritte erfolgten (Dokumentenprüfung, Interviews)?
* Warum war jeder Schritt zur Aufklärung notwendig?
* Wie viel Zeit wurde für jede konkrete Aufgabe aufgewendet?
Das Gericht trennt scharf zwischen ermittlungsbezogener Arbeit (erstattungsfähig) und allgemeiner Rechtsberatung oder Prozessvorbereitung (meist nicht erstattungsfähig). Werden diese Posten in Rechnungen vermischt, scheitert der Erstattungsanspruch.
Strategische Konsequenzen für Unternehmen
Die Bestätigung dieser Grundsätze hat erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung interner Ermittlungen 2026. Unternehmensjuristen raten, die Beauftragung externer Kanzleien von Anfang an sorgfältig zu strukturieren.
Experten empfehlen strikte Abrechnungsrichtlinien für interne Untersuchungen. Detaillierte Zeiterfassung, die Stunden mit konkreten Ermittlungshandlungen verknüpft, ist essenziell. Zudem müssen Unternehmen fortlaufend prüfen, ob der Untersuchungsumfang verhältnismäßig zum Verdacht bleibt. Eine „Fischerexpedition“ ohne konkreten Ausgangsverdacht rechtfertigt keine Kostenerstattung.
Ausblick: Fokus auf Verhältnismäßigkeit
Da Compliance-Vorschriften weiter verschärft werden, dürften interne Ermittlungen zunehmen. Das finanzielle Risiko bleibt jedoch beim Arbeitgeber, sofern nicht akribische Verfahrensstandards eingehalten werden.
Rechtsbeobachter erwarten, dass künftige Streitigkeiten stark auf die Angemessenheit der Kosten fokussieren werden. Bei weiterhin hohen Stundensätzen für Compliance-Ermittlungen werden Arbeitsgerichte prüfen, ob ein „vernünftig und wirtschaftlich denkender Arbeitgeber“ diese Aufwendungen zur Aufklärung des konkreten Fehlverhaltens getätigt hätte.
Die Botschaft an Unternehmen bleibt eindeutig: Kostenrückforderung ist möglich – aber nur bei lückenloser Dokumentation und dem Nachweis, dass jeder Euro zur Wahrheitsfindung notwendig war.
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