BAG-Urteil: Subjektives Bereitschaftsgefühl in der Pause bleibt unbezahlt
13.01.2026 - 06:00:11Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Allein das Gefühl, in der Betriebspause erreichbar sein zu müssen, begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Entscheidung setzt einen wichtigen Maßstab für moderne Arbeitsumgebungen mit passiven Überwachungssystemen.
Veröffentlicht am Dienstag, den 13. Januar 2026, bestätigt das nun analysierte Grundsatzurteil einen zentralen Grundsatz: Bezahlte Arbeitszeit liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber objektive und erhebliche Einschränkungen der persönlichen Freiheit vorschreibt. Die freiwillige Entscheidung eines Mitarbeiters, sich in Bereitschaft zu fühlen, verwandelt die gesetzliche Ruhepause nicht in bezahlte Arbeit. Das hat weitreichende Folgen für Branchen von der Produktion bis zur IT.
Im Zentrum des Verfahrens (5 AZR 266/23) vom 21. August 2024 stand ein langjähriger Schichtmitarbeiter. Er forderte Nachzahlung für Pausen, die er in der Betriebskantine verbrachte. Dort zeigte ein Monitor den Status der Produktionsanlagen – Störungen signalisierte ein still blinkendes Licht.
Der Mitarbeiter argumentierte, diese Situation versetze ihn in eine „Daueralarmbereitschaft“, die den Erholungszweck der Pause aufhebe. Diese ständige „Hab-Acht-Stellung“ sei als Arbeit zu vergüten. Seine Forderung bezog sich auf Pausen zwischen Juli und Dezember 2021. Nach Abweisungen durch Vorinstanzen landete der Fall beim höchsten deutschen Arbeitsgericht.
Viele Arbeitgeber stehen wegen unklarer Pausenregelungen und passiver Überwachung vor teuren Nachzahlungen. Das BAG-Urteil betont zwar die Trennlinie zwischen Ruhe- und Arbeitszeit – gleichzeitig wächst der Druck zur lückenlosen Erfassung von Arbeitszeiten und Pausen. Dieses kostenlose E‑Book erklärt praxisnah, wie Sie Arbeitszeiten und Pausen rechtssicher dokumentieren, welche Nachweispflichten gelten und liefert sofort einsetzbare Mustervorlagen für die Umsetzung. Arbeitszeiterfassung in 10 Minuten rechtssicher umsetzen
Das Urteil: Klare Trennung zwischen subjektiv und objektiv
Das Bundesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Die Richter stellten klar: Ein subjektives Bereitschaftsgefühl reicht für eine Vergütungspflicht nicht aus. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber konkrete Vorgaben macht, die die freie Pausengestaltung „erheblich einschränken“.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber weder verlangt, den Monitor zu beobachten, noch in der Kantine zu bleiben. Der Kläger hatte sich freiwillig dort aufgehalten und konnte keinen einzigen Vorfall benennen, in dem ein Vorgesetzter ihn angewiesen hätte, die Pause für eine Störungsbeseitigung zu unterbrechen. Ohne solche objektiven Zwänge erfülle die Pause ihren gesetzlichen Zweck – selbst wenn betriebliche Infrastruktur wie ein Monitor sichtbar ist.
Rechtlicher Kontext: Einklang mit europäischer Rechtsprechung
Das Urteil interpretiert § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), das vorher festgelegte Pausen vorschreibt. Das Gericht präzisierte: Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Mitarbeiter zu Pausenbeginn deren Dauer kennt – ein Fixieren zu Tagesbeginn ist nicht nötig. Das gibt Arbeitgebern Planungssicherheit für flexiblere Pausenregelungen.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser kennt nur die strikte Unterscheidung zwischen „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“. Für eine Einstufung als Arbeitszeit müssen die Einschränkungen erheblich sein. Als Beispiel dient oft ein Feuerwehrmann, der auch in der Pause binnen zwei Minuten einsatzbereit sein musste – eine vom EuGH als ausreichend eingestufte Restriktion. Beim Produktionsmitarbeiter sah das BAG diese Schwelle nicht erreicht.
Branchenfolgen: Rechtssicherheit und klare Grenzen
Das Urteil hat Konsequenzen für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Unternehmen erhalten ein starkes Argument gegen Pausenzahlungsansprüche, die auf passiven oder potenziellen Tätigkeiten basieren. Betriebe in Produktion, IT-Dienstleistung oder Logistik, in denen Mitarbeiter Systemstatus-Monitoren nahe sind, können ihre unbezahlten Pausenregelungen sicherer anwenden – vorausgesetzt, sie schränken die Freiheit der Mitarbeiter aktiv nicht ein.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine klare Ansage: Die persönliche Entscheidung, mental „erreichbar“ zu bleiben, schafft keinen Zahlungsanspruch. Für eine Vergütung muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber konkrete Pflichten oder Einschränkungen auferlegte, die echte Erholung unmöglich machten. Die Pause ist zur freien Nutzung da – die Wahl, in Arbeitsplatznähe zu bleiben, macht sie nicht zur bezahlten Pflicht.
Ausblick: Klare Regelungen beugen Konflikten vor
Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung rückt die betriebliche Praxis in den Fokus. Arbeitgeber sollten ihre Pausenregelungen und Kommunikation überprüfen, um Missverständnisse zu vermeiden. Klare Richtlinien, die festhalten, dass Mitarbeiter in den gesetzlichen Pausen vollständig dienstfrei sind, können künftige Rechtsstreite verhindern.
Das Urteil festigt den rechtlichen Rahmen der Arbeitszeit in Deutschland. Es betont den grundlegenden Zweck der Pause als ununterbrochene persönliche Zeit. Die klare Linie des Bundesarbeitsgerichts dürfte Bestand haben und setzt einen dauerhaften standard für den Umgang mit Bereitschaft und Pausenvergütung.
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