BAG-Urteil, Betriebsratswahl

BAG-Urteil prägt Betriebsratswahl 2026

14.02.2026 - 22:52:12

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Digitale Koordination allein schafft keine eigenständige Betriebsstätte. Plattformunternehmen brauchen vor Ort ansässiges Management für gültige Betriebsratswahlen.

Erfurt – Das BAG klärt den Betriebsstätten-Begriff im Jahr 2026. Die Entscheidung hat klare Folgen für Plattform-Unternehmen und die anstehenden Betriebsratswahlen in Deutschland.

In einer Reihe richtungsweisender Urteile vom 28. Januar 2026 bestätigte das Bundesarbeitsgericht die zentrale Rechtsfigur: Ein Betrieb bleibt an einen physischen Ort gebunden, auch wenn Mitarbeitende über digitale Systeme koordiniert werden. Zwei Fallkonstellationen standen im Zentrum: Zum einen ein Plattform-Lieferdienst, der seine Belegschaft in zentrale Kernstandorte mit physischer Infrastruktur und eigenem Management gliedert; zum anderen rein wohnortbasierte Fernstandorte, bei denen Fahrerinnen und Fahrer ausschließlich über eine App geführt werden und ohne lokalen Vorgesetzten auskommen.

Kernbotschaft des Urteils: Remote- oder digital koordinierte Teams können ohne einen physischen, vor Ort verorteten Führungsapparat keine eigenständige Betriebsstätte bilden. Ohne eine klare, standortgebundene Organisationsstruktur, die Anweisungen vor Ort erteilen kann, gilt eine solche Einheit nicht als Wahl- oder Betriebsrats-„Establishment“.

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Auswirkungen für Plattformwirtschaft und Remote-Arbeit

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen mit dezentralen Strukturen. Plattformbetriebe dürfen nicht gezwungen werden, in jeder Stadt, in der Arbeitskräfte tätig sind, eigenständige Betriebsräte zu erkennen – sofern dort kein formaler Management-Standort besteht. Beschäftigte in entfernten Einheiten müssen sich stattdessen durch den Betriebsrat einer größeren, etablierten Einheit vertreten lassen, selbst wenn diese geografisch weit entfernt liegt. Die Rechtslage bleibt damit klar: Für eine wirksame Betriebsratswahl braucht es eine physische Ankerstelle.

Rechtlicher Rahmen für die Wahlen 2026

Der Fall untermauert die traditionelle Auslegung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) auch in der Digitalära. Im Fokus bleibt der Bezugsrahmen BetrVG und die zugehörige Wahlordnung (WO). Die reguläre Wahlperiode 2026 läuft vom 1. März bis zum 31. Mai 2026 in allen zulässigen Betrieben.

Zentrale Rahmenbedingungen im Überblick
– Wahlberechtigung: Alle Mitarbeitenden ab 16 Jahren haben Stimmrecht. Dazu zählen Auszubildende, Teilzeitkräfte und Leihbeschäftigte mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von drei Monaten.
– Kandidatur: Um gewählt zu werden, benötigen Bewerberinnen und Bewerber mindesten 18 Jahre und eine Beschäftigungsdauer von sechs Monaten.
– Betriebsgröße: Ein Betriebsrat kann in Unternehmen mit mindestens fünf Wahlberechtigten eingesetzt werden.
– Wahlablauf: Die Wahl wird von einer Wahlkommission organisiert; sie erstellt die Wählerliste, prüft Kandidaturen und überwacht die Wahl, um Rechtskonformität sicherzustellen.

Analyse: Tradition trifft auf moderne Arbeitswelt

Die BAG-Entscheidung zeigt eine wachsende Kluft zwischen etabliertem Arbeitsrecht und der Praxis einer zunehmend digitalen Arbeit. Zwar wurden durch Reformen wie das BetrVG-Modernisierungsgesetz 2021 bestimmte Abläufe digital möglich gemacht, der Kernbegriff „Betrieb“ bleibt jedoch standortgebunden. Vorschläge für Online-Abstimmungen bleiben bislang nicht umgesetzt; der Weg zu rein digitalen oder geografisch verteilten Betriebsräten scheitert vorerst an der bestehenden Rechtslogik. Eine grundsätzliche Neudefinition des Betriebsrät-Begriffs durch Gesetzesanpassungen erscheint somit weiterhin nötig.

Ausblick: Auftrag an Politik und Unternehmen

Künftig müssen Unternehmen mit dezentralen Belegschaften ihre Strukturen genau prüfen, um rechtssicher festzustellen, welche Einheiten als Wahlbezirke gelten. Fehler bei der Identifikation der richtigen Wahlbezirke könnten zu Anfechtungen führen. Langfristig könnten Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter Druck erzeugen, das BetrVG anzupassen, damit auch Plattform- und Remote-Arbeitsmodelle wirksam vertreten werden können. Aktuell bleibt der Grundsatz unverändert: Ohne eine rechtlich konstituierte Betriebsstätte gibt es keine eigenständige Betriebsratswahl.

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