BAG-Urteil, Grenzen

BAG-Urteil definiert Grenzen für Betriebsräte in der Gig-Economy

12.02.2026 - 02:43:12

Das Bundesarbeitsgericht verwehrt rein digital arbeitenden Plattformbeschäftigten das Recht auf einen eigenen Betriebsrat, da ihnen ein räumlich definierter Betrieb fehlt.

Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schränkt die Gründung von Betriebsräten in der digitalen Plattformwirtschaft ein. Die Entscheidung setzt klare Leitplanken für die regulären Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026.

Das Gericht entschied Ende Januar, dass rein remote arbeitende Belegschaften von App-gesteuerten Dienstleistern keinen eigenen Betriebsrat wählen können. Grund: Ihnen fehle ein räumlich definierter Betrieb mit einer vor Ort institutionalisierten Leitung. Ein gemeinsamer Dienstplan oder die Interessengemeinschaft der Beschäftigten – etwa von Lieferfahrern in einer Region – reiche für die notwendige organisatorische Selbstständigkeit nicht aus. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmen mit dezentralen Strukturen, lässt aber eine Schutzlücke für viele Beschäftigte in der Gig-Economy.

Grundregeln der Betriebsratswahl: Wer darf mitbestimmen?

Unabhängig von der Digitalisierungsdebatte gelten die etablierten Regeln. Wahlberechtigt sind in der Regel alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren in Betrieben mit mindestens fünf ständigen Beschäftigten. Gewählt werden können Kollegen, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Leitende Angestellte sind von der Wahl ausgeschlossen. Der nächste reguläre Wahltermin steht 2026 zwischen dem 1. März und 31. Mai an. In Betrieben ohne bestehende Vertretung kann jedoch jederzeit eine Wahl initiiert werden.

So läuft das Wahlverfahren ab

Das Prozedere ist streng formalisiert. In Betrieben mit existierendem Betriebsrat bestellt dieser spätestens zehn Wochen vor Amtsende einen Wahlvorstand. Dieses Gremium ist für den gesamten Ablauf verantwortlich. Seine Aufgaben umfassen:
* Die Erstellung einer Wählerliste.
* Das Erlass eines Wahlausschreibens mit allen Informationen.
* Die Festlegung von Fristen für Wahlvorschläge.
* Die Organisation der Stimmabgabe, inklusive möglicher Briefwahl für Homeoffice-Mitarbeiter.
Nach der Wahl erfolgt die öffentliche Auszählung und die Konstituierung des neuen Gremiums.

Konflikt: Altes Gesetz trifft auf neue Arbeitswelt

Das BAG-Urteil unterstreicht einen grundlegenden Widerspruch. Das Betriebsverfassungsgesetz ist auf traditionelle Betriebe mit physischem Standort und klarer Hierarchie ausgelegt. Zwar gab es in den letzten Jahren Anpassungen – wie die Absenkung des Wahlalters – doch am Kernkonzept des „Betriebs“ wurde nicht gerüttelt. Die digitale Vernetzung allein ersetzt nicht die erforderliche organisatorische Struktur. Für die Plattformbeschäftigten bedeutet das: Ihre Arbeitsbedingungen können vorerst nicht durch einen Betriebsrat mitgestaltet werden.

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Ausblick: Reformdruck steigt vor den Wahlen 2026

Für die anstehenden Wahlen zementiert das Urteil den Status quo. Gleichzeitig erhöht es den politischen Druck, das Betriebsverfassungsgesetz zu modernisieren. Diskussionen über gesetzlich verankerte Online-Wahlen dürften neuen Auftrieb erhalten. Für die meisten Betriebe mit klassischen Strukturen ändert sich nichts. Gewerkschaften und Bildungsträger bereiten sich bereits mit Schulungen für Wahlvorstände auf 2026 vor. Die Wahlbeteiligung wird ein Gradmesser dafür sein, wie stark die betriebliche Mitbestimmung die Arbeitswelt der Zukunft prägen wird.

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