BAG, Betriebsratsrechte

BAG stärkt Betriebsratsrechte: Haustrunk ist Gehalt

13.01.2026 - 20:32:12

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte freigestellter Betriebsräte und stuft pauschal gewährte Sachbezüge wie Getränkemarken als Teil des Arbeitsentgelts ein.

Erfurt – Der Haustrunk ist kein Kostenerstattung, sondern Teil des Gehalts. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Rechte freigestellter Betriebsräte gestärkt.

Das Urteil vom 27. November 2024 hat weitreichende Folgen für Unternehmen, besonders in der Getränkebranche. Es stellt klar: Betriebsräte dürfen durch ihr Ehrenamt keine finanziellen Nachteile erleiden. Das gilt auch für Sachbezüge wie den traditionellen Haustrunk.

Der Fall: Streit um 270 Getränkemarken

Im Zentrum stand ein langjähriger Mitarbeiter eines Getränkeherstellers. Seit 1983 arbeitete er im Außendienst. 2018 wurde er für seine Betriebsratstätigkeit vollständig freigestellt.

Nach einer Betriebsvereinbarung erhielten alle Vollzeitkräfte jährlich 376 Getränkemarken für den privaten Gebrauch. Außendienstmitarbeiter bekamen zusätzlich 90 Marken pro Quartat – angeblich für den Bedarf unterwegs.

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Nach der Freistellung strich der Arbeitgeber diese Zusatzmarken. Seine Begründung: Es handele sich um eine reine Kostenerstattung für die Besonderheiten des Außendienstes. Der Betriebsrat sah das anders und verklagte seinen Arbeitgeber auf die 270 Marken für die ersten drei Quartale 2021.

Die Begründung: Entgelt, nicht Erstattung

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die Richter sahen in den zusätzlichen Marken eine Vergütungskomponente.

Entscheidend war: Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die Marken tatsächlich zusätzliche, berufsbedingte Kosten abdecken sollten. Die Marken wurden pauschal ausgegeben – ohne Bedingungen, wann oder wo die Getränke konsumiert werden müssen. Das spricht für einen Gehaltsbestandteil.

Für eine echte Kostenerstattung müsste ein Bezug zu tatsächlich anfallenden Mehraufwendungen bestehen. Da dieser fehlte, handelt es sich um einen Sachbezug, der zum geschuldeten Arbeitsentgelt gehört.

Das Lohnausfallprinzip als Fundament

Rechtliche Grundlage ist das Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Es besagt: Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Tätigkeit keinen finanziellen Nachteil haben.

Sie müssen genauso gestellt werden, als würden sie ihren ursprünglichen Job weiter ausüben. Das gilt für alle Gehaltsbestandteile – Grundgehalt, Boni und Sachleistungen.

Das Prinzip ist eine Ausprägung des allgemeinen Benachteiligungsverbots aus § 78 Satz 2 BetrVG. Ziel ist es, Mitarbeiter zur Übernahme des Ehrenamts zu ermutigen, ohne Angst vor Einkommensverlusten.

Folgen für Unternehmen und Betriebsräte

Die Entscheidung geht weit über Getränkemarken hinaus. Sie betrifft alle Sachbezüge wie Essensgutscheine, Tankkarten oder Reisekostenzuschüsse.

Das Urteil schafft Klarheit: Wird ein Benefit pauschal gewährt, ohne strikten Ausgleich konkreter Berufskosten, handelt es sich um Gehalt. Und das steht auch freigestellten Betriebsräten zu.

Rechtsexperten raten Unternehmen jetzt zu einer Überprüfung ihrer Vergütungsstrukturen. In Betriebsvereinbarungen sollte klar definiert sein, ob eine Leistung echte Kostenerstattung oder allgemeine Vergütung ist. Unklare Formulierungen bergen Konfliktpotenzial.

Ausblick: Klarheit schafft Stabilität

Unternehmen sind gut beraten, ihre Richtlinien zur Entlohnung freigestellter Betriebsräte proaktiv zu prüfen. Ein Audit aller Sachbezüge kann künftige Rechtsstreite vermeiden und das Verhältnis zur Mitarbeitervertretung stabilisieren.

Für Betriebsräte ist das Urteil eine wichtige Bestätigung ihrer Rechte. Es bestärkt sie darin, auf ihre Ansprüche zu achten und nicht für ihr Engagement benachteiligt zu werden. Die gestärkte Position sichert die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der betrieblichen Mitbestimmung.

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