Arbeitszeitrecht, Kaffeepause

Arbeitszeitrecht 2026: Kaffeepause und Reisezeit im Fokus

22.01.2026 - 12:23:12

Ein EuGH-Urteil zu Reisezeiten und strengere Kontrollen bei Pausen stellen Unternehmen vor neue rechtliche Herausforderungen bei der Zeiterfassung.

Die Regeln für die Arbeitszeiterfassung in Deutschland werden schärfer. Ein neues EuGH-Urteil und aktuelle Warnungen der Arbeitsgerichte zwingen Unternehmen zu mehr Sorgfalt – sonst drohen Abmahnungen und Kündigungen.

Die „Kaffeepausen-Falle“: Null Toleranz bei der Zeiterfassung

Rechtsexperten schlagen Alarm: Wer für einen kurzen Kaffee das Firmengelände verlässt und sich nicht abmeldet, riskiert seine Stelle. Diese klare Linie der Arbeitsgerichte gewinnt durch die seit 2026 verpflichtende elektronische Zeiterfassung neue Brisanz. Ein Präzedenzfall des Landesarbeitsgerichts Hamm dient als Richtschnur.

Der Unterschied liegt im Detail: Der Gang zur Büroküche oder zur Toilette gilt als betriebliche Übung und bleibt Arbeitszeit. Verlässt ein Mitarbeiter jedoch den Betrieb, um etwa in ein Café gegenüber zu gehen, endet die Arbeitstätigkeit. Wird in dieser Zeit weiter gestempelt, handelt es sich juristisch um Arbeitszeitbetrug. Die digitalen Systeme lassen kaum noch Grauzonen zu. Für Gerichte wiegt der Vertrauensbruch oft schwerer als der geringe Zeitwert, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

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EuGH-Urteil revolutioniert Reisezeit

Während bei Pausen bestehende Regeln strenger durchgesetzt werden, hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2025 die Bewertung von Reisezeiten grundlegend verändert.

Das Gericht entschied: Zeit, die ein Arbeitnehmer als Mitfahrer in einem Dienstfahrzeug verbringt, gilt als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Fahrt organisiert, Route und Zeitplan vorgibt und der Mitarbeiter nicht frei über seine Zeit verfügen kann. Dies betrifft Branchen wie Handwerk, Montage oder Außendienst.

Doch Vorsicht: Das Urteil betrifft primär den Arbeitsschutz, nicht automatisch die Bezahlung. Die Reisezeit als Mitfahrer zählt nun zu den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten. Ein Tag mit je zwei Stunden An- und Abreise plus acht Stunden Arbeit vor Ort überschreitet damit die 10-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes. Ob diese Zeit auch voll vergütet wird, regelt nach wie vor der Arbeits- oder Tarifvertrag.

Politische Debatte: Flexibilisierung versus Gesundheitsschutz

Parallel zu diesen richterlichen Entwicklungen ist die politische Diskussion um eine Reform des Arbeitszeitgesetzes neu entbrannt. Vertreter der CSU forderten Mitte Januar 2026, von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umzustellen. So könnten Arbeitnehmer an bestimmten Tagen mehr als 10 Stunden arbeiten, wenn der Wochen­durch­schnitt die europäische 48-Stunden-Grenze einhält. Dies biete mehr Flexibilität für projektbezogenes Arbeiten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt diese Pläne entschieden ab. Ein Aufweichen der täglichen 8-Stunden-Regel gefährde die Gesundheit der Beschäftigten und öffne Tür und Tor für unkontrollierbare Mehrarbeit, so die Gewerkschaften.

Das müssen Unternehmen jetzt beachten

Unternehmen stehen vor der Aufgabe, ihre Richtlinien anzupassen:

  1. Klare Pausenregelungen: In Arbeits- oder Betriebsvereinbarungen muss eindeutig festgelegt sein, ob kurze Pausen außerhalb des Geländes eine Abmeldung erfordern.
  2. Überprüfung von Reisezeiten: Firmen mit mobilen Belegschaften müssen Dienstpläne prüfen. „Von-Tür-zu-Tür“-Tage von zwölf Stunden können jetzt gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen – unabhängig von der Vergütung.
  3. Sichere digitale Erfassung: Die verpflichtende elektronische Zeiterfassung erfordert zuverlässige Systeme. Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss die Einhaltung von Höchstgrenzen und Ruhezeiten lückenlos dokumentierbar sein.

Die Kombination aus dem EuGH-Urteil und der strengen Auslegung bei Pausenverstößen macht Compliance zur Herausforderung. Transparente Kommunikation mit den Mitarbeitern und eine auditfeste Zeiterfassung sind der beste Schutz vor der „Kaffeepausen-Falle“.

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