Arbeitszeitgesetz, Flexiblere

Arbeitszeitgesetz: Flexiblere Wochenregelung soll Dienstreisen erleichtern

31.01.2026 - 03:02:12

Die Bundesregierung plant, die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche Grenze von 48 Stunden zu ersetzen. Dies soll mehr Flexibilität für Unternehmen bringen, erfordert jedoch präzisere Zeiterfassung.

Die Bundesregierung plant eine grundlegende Reform des Arbeitszeitgesetzes. Sie will die starre tägliche Höchstgrenze durch eine wöchentliche ersetzen.

Das Vorhaben ist Teil der neuen Nationalen Tourismusstrategie und wurde Ende Januar vorgestellt. Es zielt darauf ab, Unternehmen mehr Spielraum bei der Personaleinsatzplanung zu geben. Besonders für Branchen mit langen Dienstreisen – wie Bau, Montage oder Consulting – könnte sich viel ändern.

Doch was bedeutet das konkret für Millionen Beschäftigte? Und löst die Flexibilisierung alte Probleme oder schafft sie neue?

Wöchentliche Obergrenze statt täglichem Limit

Kern der Pläne ist der Ersatz der täglichen Höchstarbeitszeit. Bislang sind acht, in Ausnahmen zehn Stunden am Tag erlaubt. Künftig soll eine wöchentliche Obergrenze von 48 Stunden gelten.

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Befürworter wie der CDU-Politiker Christoph Ploß argumentieren, dass Arbeitsspitzen so besser abgefedert werden könnten. Ein zwölfstündiger Reisetag wäre dann leichter möglich, wenn die Woche insgesamt im Rahmen bleibt.

Die zentralen Schutzvorkehrungen wie Ruhezeiten und Pausen sollen jedoch unangetastet bleiben. Die Regierung betont, es gehe um eine Modernisierung für die heutige Arbeitswelt, nicht um einen Abbau von Rechten.

Die ewige Frage: Wann ist Reisezeit Arbeitszeit?

Unabhängig von der Reform bleibt die rechtliche Einordnung von Reisezeiten ein komplexes Thema. Die aktuelle Rechtslage ist klar: Reisezeiten, die zur Erbringung der Arbeitsleistung nötig sind, gelten grundsätzlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Das Bundesarbeitsgericht urteilt regelmäßig zugunsten der Beschäftigten. Entscheidend ist der Grad der Fremdbestimmung. Steuert der Mitarbeiter auf Anweisung ein Fahrzeug, ist die Zeit unstrittig Arbeitszeit. Bei freier Zeiteinteilung im Zug oder Flugzeug wird es schwieriger – doch die Tendenz der Gerichte geht zur Vergütungspflicht, wenn die Reise im Unternehmensinteresse liegt.

Flexibilität mit Nebenwirkungen

Die wöchentliche Obergrenze könnte die Planung von Dienstreisen erheblich vereinfachen. Unternehmen könnten Personal bedarfsgerechter einsetzen, ohne sofort gegen das Gesetz zu verstoßen.

Doch die Flexibilität hat einen Preis: Sie erfordert eine noch präzisere Zeiterfassung. Seit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des BAG müssen Unternehmen ohnehin Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit systematisch dokumentieren. Künftig muss auch die wöchentliche Gesamtrechnung stimmen.

Experten raten Firmen daher, ihre Erfassungssysteme zu modernisieren. Auch arbeitsvertragliche Klauseln zur Reisezeit-Vergütung sollten klar und rechtssicher formuliert werden.

Vergütung bleibt Verhandlungssache

Ein entscheidender Punkt wird oft missverstanden: Die Reform des Arbeitszeitgesetzes betrifft den Arbeitsschutz, nicht direkt das Vergütungsrecht. Ob Reisezeit bezahlt wird, regeln weiterhin Arbeits- oder Tarifverträge.

Fehlt eine spezifische Regelung, gilt die für die eigentliche Tätigkeit übliche Vergütung. Die geplante Flexibilisierung ändert also nichts am grundsätzlichen Anspruch auf Bezahlung fremdbestimmter Reisezeiten.

Die Gewerkschaften beobachten die Pläne mit Skepsis. Sie fürchten eine schleichende Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes und warnen vor Überlastung. Der weitere Gesetzgebungsprozess wird zeigen, ob ein fairer Ausgang zwischen Flexibilität und Schutz gelingt.

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