Sto SE & Co. KGaA Stühlingen Wertpapier-Kenn-Nummer: - 727 410 / 727 413 - ISIN: - DE 0007274102 / DE 0007274136 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre ein zu der ordentlichen Hauptversammlung der Sto SE & Co. KGaA am Mittwoch, den 18. Juni 2025, 10:30 Uhr MESZ, in den Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen. TOP 1: | Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2024, der Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, den nichtfinanziellen Angaben der §§ 289b, 315b des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2024 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2024 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 46.144.323,82 ausweist, festzustellen. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ist keine weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 Aktiengesetz gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 Aktiengesetz die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Die nichtfinanzielle Erklärung (Nachhaltigkeitsbericht) ist gem. §§ 289b Abs. 1, 315b Abs. 1 HGB in den Lagebericht integriert; die Gesellschaft hat von der Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung gem. §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB keinen Gebrauch gemacht. | TOP 2: | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 46.144.323,82 wie folgt zu verwenden: 1. | Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,31 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 3,00 je Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von |
EUR 8.400.780,00 | 2. | Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 3,00 je Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also auf die 3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von |
EUR 12.636.000,00 | 3. | Einstellung in andere Gewinnrücklagen | EUR 25.000.000,00 | 4. | Vortrag auf neue Rechnung | EUR 107.543,82 | Bilanzgewinn: | EUR 46.144.323,82 |
Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 23. Juni 2025 zahlbar. Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene auf den Namen lautende Stammaktien hält. | TOP 3: | Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2024 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. | TOP 4: | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. | TOP 5: | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD |
TOP 5.1: | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU VO genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). |
TOP 5.2: | Wahl des Prüfers für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: | „Vorbehaltlich der konkreten Regelungen in einem Umsetzungsgesetz zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) - (2022/2464/EU) zur Änderung des Handelsgesetzbuches und anderer Gesetze der am 05.01.2023 in Kraft getretenen CSRD in deutsches Recht und vorbehaltlich der verpflichtenden Anwendbarkeit der CSRD auf die Gesellschaft wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer der verpflichtenden CSRD Berichterstattung („Nachhaltigkeitsbericht“) zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit für die Sto SE & Co. KGaA und den Sto Konzern für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.“ |
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass - in entsprechender Anwendung der Bestimmungen zur Auswahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers - diese Auswahl des Prüfers der verpflichtenden CSRD Berichterstattung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU VO genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). |
TOP 6: | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024 Gem. § 120a Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts zu beschließen. Die Hauptversammlung hat über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 Aktiengesetz anfechtbar. Nachdem die Sto SE & Co. KGaA rechtsformbedingt keinen Vorstand, sondern eine persönlich haftende Gesellschafterin hat, erfolgte die Erstellung gem. § 278 Abs. 3 Aktiengesetz durch diese anstatt eines Vorstands. Der Vergütungsbericht wurde gem. § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2024 zu billigen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nebst Vermerk des Abschlussprüfers vom 24. April 2025 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter | „https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung“ |
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein. Auf diese Darstellungen wird für die Beschlussfassungen Bezug genommen. Der Bericht wird im Anschluss an die Hauptversammlung gesondert über die Internetseite der Gesellschaft unter | „https://www.sto.de/s/investor-relations/verguetungsbericht“ |
für die Dauer von 10 Jahren zugänglich sein. |
II. | Allgemeine Hinweise und Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Alternativ ist ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 27. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 11. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen: | Sto SE & Co. KGaA c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: sto2025@itteb.de | Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens bis zum Ablauf des Sonntags, den 15. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben: | Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen E-Mail: hauptversammlung@sto.com | Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“) werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt. Ersatzeintrittskarten sind am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 4 Aktiengesetz und dessen Bedeutung Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind nicht teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien). Verfahren für die Stimmabgabe Aktionäre haben die Möglichkeit, nach ordnungsgemäßer Anmeldung persönlich an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht - soweit vorhanden - selbst auszuüben. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, vertreten und ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 Aktiengesetz bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch spätestens bis Montag, den 16. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden: | Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen E-Mail: hauptversammlung@sto.com | Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Wir bieten unseren Stammaktionären an, das Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung der im Aktienregister eingetragenen Aktionäre entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, müssen die Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 16. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen: | Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen E-Mail: hauptversammlung@sto.com | Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen wird den Stammaktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zugeschickt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 Aktiengesetz eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG Den Aktionären wird auf Verlangen eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung und somit bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 (24:00 Uhr MESZ) anfordern kann. Dieses Verlangen ist zu richten an: | Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen E-Mail: hauptversammlung@sto.com | Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sog. Quorum), können gem. § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse | Sto SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE Vorstand Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen | zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Sonntag, 18. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ). Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 Aktiengesetz). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 Aktiengesetz); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 Aktiengesetz). Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: | Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen E-Mail: hauptversammlung@sto.com | Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 Aktiengesetz Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die dies verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft unter | „https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung“ | zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens Dienstag, den 03. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen. Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Sto SE & Co. KGaA zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 Aktiengesetz nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 S. 1 Aktiengesetz i. V. m. § 126 Abs. 2 Aktiengesetz hinaus gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 Aktiengesetz). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse auf der Homepage der Gesellschaft unter | „https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung“ | zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a Aktiengesetz einschließlich der Einberufung zu dieser Hauptversammlung, des Geschäftsberichts 2024 und sonstige den Aktionären zugänglich zu machende Unterlagen und Anträge sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter | „https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung“ | zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen, aus. Hinweise zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet auf der Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich. Für die Verarbeitung ist daher die Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), §§ 123, 129 Aktiengesetz. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezgl. der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: | Sto SE & Co. KGaA Hauptversammlungsservice Ehrenbachstraße 1 79780 Stühlingen E-Mail: hauptversammlung@sto.com | Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: Sto SE & Co. KGaA, Datenschutzbeauftragter, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sto SE & Co. KGaA EUR 17.556.480,00 und ist eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur die Stammaktien stimmberechtigt; die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht (vgl. § 4 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der Sto SE & Co. KGaA gehalten, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Stühlingen, im Mai 2025 Sto SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE Vorstand |