ARI Motors Industries SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ARI Motors Industries SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.09.2025 in ARI Motors Industries SE, Lausicker Str. 20, 04552 Borna mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
31.07.2025 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| ARI Motors Industries SE Borna WKN A3D6Q4 / ISIN DE000A3D6Q45 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der ARI Motors Industries SE mit Sitz in Borna („Gesellschaft“) am Freitag, den 12. September 2025 um 15:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lausicker Str. 20, 04552 Borna, ein. TAGESORDNUNG TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ARI Motors Industries SE für das Geschäftsjahr 2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie des Berichts des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2024 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, da der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. TOP 2: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. Die Entlastung soll im Wege der Gesamtentlastung erfolgen. TOP 3: Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Röber Hess Pimme Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Trufanowstr. 8 in 04105 Leipzig, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. TOP 4: Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 17 und § 40 Abs. 1 Satz 2 des deutschen SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) und § 9 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Vereinbarung) aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Das Verwaltungsratsmitglied Karl-Heinz Kustermann hat sein Amt mit Wirkung zum 30. August 2025 niedergelegt, so dass insoweit ein neues Mitglied des Verwaltungsrats durch die Hauptversammlung zu wählen ist. Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat vor, Herrn Tobias Muster, geboren am 20.07.1977, wohnhaft in Leipzig, Deutschland, ausgebildeter Büro- und Versicherungskaufmann und Anlage- und Finanzierungsberater, selbständig als Agenturinhaber bei der Gothaer Versicherungsgruppe, zum Mitglied des Verwaltungsrats für die verbleibende Amtszeit von Herrn Karl-Heinz Kustermann zu wählen. TOP 5: Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Absatz 2 der Satzung (Ort der Hauptversammlung) Der Verwaltungsrat schlägt vor, § 9 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: § 9 Absatz 2 (neue Fassung): „Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern statt.“ Begründung: Die derzeitige Regelung sieht ausschließlich den Sitz der Gesellschaft als Ort für die Durchführung der Hauptversammlung vor. Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung soll der Gesellschaft eine größere Flexibilität bei der Auswahl des Versammlungsortes eingeräumt werden, insbesondere um logistische Gegebenheiten, Teilnehmerzahlen oder infrastrukturelle Vorteile besser berücksichtigen zu können. Auch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Notariate erhöht sich durch die vorgeschlagene Satzungsänderung, was die Terminierung und Organisation der Hauptversammlungen signifikant erleichtern würde. TOP 6: Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen Der Verwaltungsrat schlägt vor, § 9 der Satzung („Hauptversammlung“) um folgenden neuen Absatz 5 zu ergänzen: § 9 Absatz 5 (neue Fassung): Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 28. August 2030 Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Vorschriften dieser Satzung zur Einberufung und zur Teilnahme an der Hauptversammlung gelten auch im Falle einer virtuellen Hauptversammlung entsprechend. Der Verwaltungsrat legt die weiteren Einzelheiten zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung fest. Begründung: Mit der Neuregelung des § 118a AktG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen in virtueller Form dauerhaft durchzuführen. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Organisation zukünftiger Hauptversammlungen zu ermöglichen - etwa zur Effizienzsteigerung, Kostenersparnis oder bei außergewöhnlichen Umständen -, soll § 9 der Satzung entsprechend ergänzt werden. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ermächtigt den Verwaltungsrat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung in virtueller Form zu entscheiden. Die Ermächtigung ist befristet bis zum 28. August 2030. TOP 7: Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals und entsprechende Satzungsänderung Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.000.000,00, eingeteilt in 10.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um EUR 8.000.000,00 auf EUR 2.000.000,00 herabgesetzt. b) Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zwecke der vereinfachten Aktienstruktur und der Herstellung der Kapitalmarktfähigkeit durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 5 : 1. Dabei werden jeweils fünf (5) auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer (1) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt. c) Der geschäftsführende Direktor wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats die näheren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung, insbesondere den technischen Ablauf der Zusammenlegung sowie die Anpassung bestehender Börsennotierungen, festzulegen. d) § 3 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.000.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen). Es ist eingeteilt in 2.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.“ Begründung: Die geplante ordentliche Kapitalherabsetzung durch Aktienzusammenlegung dient in erster Linie der Wiederherstellung der Kapitalerhöhungsfähigkeit der Gesellschaft. Aufgrund des aktuell unter dem gesetzlichen Mindestausgabebetrag von EUR 1,00 liegenden Börsenkurses ist die Durchführung von Barkapitalerhöhungen derzeit rechtlich nicht möglich. Durch die Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 5 : 1 kann die Gesellschaft künftig wieder flexibel auf Finanzierungsbedarfe reagieren und Kapitalmaßnahmen durchführen. Die Maßnahme stellt keine wertmäßige Reduzierung des Vermögens dar, sondern dient ausschließlich der Kapitalstruktur und Kapitalmarktfähigkeit. Eine Ausschüttung oder Rückzahlung an die Aktionäre ist mit der Maßnahme nicht verbunden. TOP 8: Aufhebung bestehender und Schaffung neuer Kapitalermächtigungen sowie entsprechende Satzungsänderungen Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen: Die in § 3 Absatz 5, 6 und 7 der Satzung enthaltenen Ermächtigungen zum Genehmigten Kapital 2023/I, Genehmigten Kapital 2023/II sowie zum Bedingten Kapital 2023 werden mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Kapitalherabsetzung aufgehoben. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025/I: Der geschäftsführende Direktor wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. September 2030 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Der geschäftsführende Direktor wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auszuschließen. c) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025/II (Aktienoptionsprogramm): Der geschäftsführende Direktor wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. September 2030 durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 200.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/II). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen ausschließlich an Bezugsberechtigte im Rahmen des Aktienoptionsplans 2023 der Gesellschaft ausgegeben werden. d) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025: Das Grundkapital wird um bis zu EUR 200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 200.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Erfüllung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund des Aktienoptionsplans 2023 von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2027 ausgegeben werden. e) Satzungsänderung: § 3 Absätze 5, 6 und 7 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: (5) Der geschäftsführende Direktor ist ermächtigt, bis zum 11. September 2030 mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Der geschäftsführende Direktor ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auszuschließen. (6) Der geschäftsführende Direktor ist ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2027 mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 200.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/II). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen ausschließlich an Optionsberechtigte im Rahmen des Aktienoptionsplans 2023 der Gesellschaft ausgegeben werden. (7) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 200.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Erfüllung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23.03.2023 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2023 bis zum 31. Dezember 2027 ausgegeben werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung der Optionsrechte entstehen, am Gewinn teil. Allgemeine Hinweise Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, zu erleichtern: 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der ARI Motors Industries SE EUR 10.000.000,00 und ist eingeteilt in 10.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 10.000.000 Stückaktien stimmberechtigt. 2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Freitag, den 05.09.2025 (24.00 Uhr), erfolgen und der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also Donnerstag, den 21.08.2025 (24:00 Uhr), beziehen und der Gesellschaft ebenfalls bis zum 05.09.2025 (24.00 Uhr) zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine von dem Letztintermediär i.S.d. § 67c Abs. 5 Satz 2 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung zu erfolgen. Die Anmeldung sowie der Nachweis müssen der Gesellschaft rechtzeitig unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein: ARI Motors Industries SE c/o EC European Capital Markets SE Kohlenstr. 1 42555 Velbert E-Mail: anmeldestelle@european-capital.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in vorstehend beschriebener Weise erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem Letztintermediär i.S.d. § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem Letztintermediär i.S.d. § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 3. Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung (Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG) Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung persönlich oder auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Zugang der Anmeldung unter Vorlage eines Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). § 135 AktG bleibt unberührt. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen gelten die Bestimmungen des § 135 AktG und sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Ein Formular zur Vollmachtserteilung wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übersendet und steht den Aktionären unter der Internetadresse www.ari-motors.com zum Download zur Verfügung. Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf gegenüber der Gesellschaft und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft bis zum 11.09.2025, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), an folgende Adresse übermittelt werden: ARI Motors Industries SE c/o EC European Capital Markets SE Kohlenstr. 1 42555 Velbert E-Mail: anmeldestelle@european-capital.de Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. 4. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt 2) erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Beschlussgegenstand erteilt werden. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine eindeutige Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich, in Textform oder per E-Mail bis 11.09.2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten ARI Motors Industries SE c/o EC European Capital Markets SE Kohlenstr. 1 42555 Velbert E-Mail: anmeldestelle@european-capital.de erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ari-motors.com zum Download zur Verfügung. Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt 3. 5. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 S. 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 erreichen, können nach Art. 56 S. 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den geschäftsführenden Direktor der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 18.08.2025 (24.00 Uhr), eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an ARI Motors Industries SE an die Geschäftsführung Lausicker Str. 20 04552 Borna zu übersenden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über den Antrag halten. Bei der Berechnung bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.ari-motors.com/investor-relations bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. 6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür einer Ankündigung oder Vorab-Veröffentlichung bedarf. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 28.08.2025 (24.00 Uhr) (eingehend), unter Angabe ihres Namens Anträge gegen einen Vorschlag des geschäftsführenden Direktors und/oder Verwaltungsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Vewaltungsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG übersenden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten: ARI Motors Industries SE an die Geschäftsführung Lausicker Str. 20 04552 Borna E-Mail: kuwatsch@ari-motors.com Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse https://www.ari-motors.com/investor-relations veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht. 7. Informationen zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: ARI Motors Industries SE Lausicker Str. 20 04552 Borna E-Mail: kuwatsch@ari-motors.com Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Für Aktionäre und Aktionärsvertreter gelten die aus Art. 15-21 DSGVO aufgeführten Rechte (Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Rechte auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit). Im Zusammenhang mit der Löschung von personenbezogenen Daten verweisen wir auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den Art. 17 Abs. 3 der DSGVO. Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an kuwatsch@ari-motors.com. Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese kann insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des Bundeslandes, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, oder des Bundeslandes Sachsen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingelegt werden. 8. Hinweis zur Bild- und Tonaufzeichnung: Die Gesellschaft behält sich vor, Teile der Hauptversammlung - insbesondere den Bericht des geschäftsführenden Direktors sowie etwaige Präsentationen - zu Zwecken der internen Dokumentation sowie der externen Unternehmenskommunikation in Bild und Ton aufzuzeichnen. Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich in gekürzter, redaktionell bearbeiteter Form. Die Rechte der teilnehmenden Aktionäre auf Datenschutz und Nichtöffentlichkeit bleiben hiervon unberührt; Aufnahmen von Redebeiträgen der Aktionäre sind nicht vorgesehen. Borna, im Juli 2025 ARI Motors Industries SE Der Verwaltungsrat | |
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